Erbrecht mit der Kanzlei Andreas Stamm – Ihr Ansprechpartner für Fragen zum Thema Erbrecht in Wiesbaden

Zu den zentralen Schwerpunkten der Tätigkeit des Notars gehört die Behandlung erbrechtlicher Sachverhalte. Ein Notar ist dabei jedoch grundsätzlich zur Neutralität verpflichtet. In meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt hingegen stehe ich Ihnen zur Wahrnehmung Ihrer Interessen in erbrechtlichen Fragen gern zur Verfügung.

Ich berate Sie unabhängig davon, ob es bei Ihren Anliegen um mögliche Ansprüche als Erbe/Miterbe in einer Erbengemeinschaft, Pflichtteilsberechtigte(r), Vermächtnisnehmer oder Nießbrauchsberechtigte(r) geht. Dabei wird zunächst auf der Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts eine gründliche individuelle Überprüfung der Rechtslage vorgenommen, um die oftmals rechtlich schwierigen Fragestellungen des Erbrechts zu klären. Dabei kommt den vom Erblasser etwa errichteten sog. letztwilligen Verfügungen besondere Bedeutung zu. Daneben ist immer auch das gesetzliche Erbrecht zu berücksichtigen. Unser Anliegen ist es, neben der Feststellung und Prüfung der bestehenden rechtlichen Ausgangssituation vorhandene Ansprüche bzw. die Abwehr von dritter Seite geltend gemachter Ansprüche möglichst kostengünstig und kurzfristig zu erreichen.

Sofern erforderlich vertreten wir Ihre erbrechtlichen Ansprüche außergerichtlich und in einem gerichtlichen Verfahren. Auch insoweit verfüge ich über langjährige Erfahrung und verfahrensrechtliches „know how“ als Anwalt zur Erreichung Ihres Klageziels. Vor einer Klageerhebung erörtern wir gemeinsam die Erfolgsaussichten und das im Einzelfall bestehende Prozess- und Kostenrisiko, damit Sie die Entscheidung über die Durchführung des Klageverfahrens auf der Grundlage einer möglichst aussagekräftigen Empfehlung treffen können.

Übersicht:

Die gesetzliche Erbfolge – was passiert, wenn man kein Testament hat?

Ist weder ein Testament errichtet noch ein Erbvertrag geschlossen worden, so gilt die gesetzliche Erbfolge. Diese legt eine bestimmte Ordnung unter den erbberechtigten Verwandten fest, nach der das Erbe dann aufgeteilt wird. Dabei schließen vorrangige Ordnungen nachrangige grundsätzlich aus. Das heißt, dass soweit es einen Erben erster Ordnung gibt, alle anderen einer nachrangigen Ordnung vom Erbe ausgeschlossen sind.

Die Reihenfolge sieht wie folgt aus:

  • Erben erster Ordnung: Zuerst werden die Verwandten der ersten Ordnung in Betracht gezogen, worunter man direkte Abkömmlinge des Erblassers versteht. Sollten die Kinder des Erblassers bereits verstorben sein, treten die Enkel des Erblassers an deren Stelle.
  • Erben zweiter Ordnung: Zu den Erben zweiter Ordnung zählen die Eltern und Geschwister des Erblassers.
  • Erben der dritten Ordnung: Zuletzt werden Verwandte dritter Ordnung bedacht, als welche die Großeltern und deren Abkömmlinge (also Onkel und Tanten des Erblassers) gelten.

Teilweise legt das erbrechtliche Gesetz auch fest, eine Gruppe von Personen zu einer Erbengemeinschaft zusammenzufassen. Diese Personen erben dann gemeinschaftlich und haben auch gemeinsame Rechte und Pflichten, zum Beispiel sich um die Nachlassverbindlichkeiten zu kümmern. Die Erbengemeinschaft löst sich auf, sobald der Nachlass vollständig unter den Miterben der Erbengemeinschaft aufgeteilt wurde.

Welche Möglichkeiten gibt es, sein Erbe selbst zu regeln?

Da die gesetzliche Erbfolge in vielen Fällen nicht dem eigentlichen letzten Willen entspricht, gibt es einige Möglichkeiten, die gesetzliche Erbfolge zu umgehen. Man spricht dann von einer sogenannten gewillkürten Erbfolge.

  • Testament: Ein Testament ist eine schriftliche Erklärung, in der die Verteilung des eigenen Vermögens nach dem Tode festgelegt wird. Dabei unterscheidet man zwischen eigenhändigem und notariellem Testament. Sollten Sie ein Testament errichten wollen, können Sie das gerne mit umfassender notarieller Rechtsberatung in unserer Kanzlei tun. Hier erfahren Sie mehr dazu.
  • Erbvertrag: Ein Erbvertrag ist eine weitere Möglichkeit, die gesetzliche Erbfolge zu umgehen. Im Unterschied zum Testament, welches eine einseitige Erklärung des Erblassers ist, wird ein Erbvertrag nach § 1941 BGB zwischen mindestens zwei Parteien aufgesetzt.
  • Vorweggenommene Erbfolge: In vielen Fällen ist es, auch aus steuerlichen Gründen, sinnvoll, Vermögensgegenstände schon zu Lebzeiten von der einen auf die nächste Generation zu übertragen. Das kann durch Schenkungen oder auch durch Vereinbarung eines Nießbrauchs beziehungsweise Wohnrechts geschehen. Lassen Sie sich dazu notariell beraten. Hier mehr erfahren!

Wenn Sie rechtmäßiger Erbe eines Nachlasses sind und das Erbe antreten, können Sie einen Erbschein beantragen. Dies ist eine öffentliche Urkunde, die die Rechtsnachfolge im Erbfall eindeutig festlegt und Sie als Erben ausweist.

Als erfahrener Rechtsanwalt und Notar mit tiefen juristischen Kenntnissen stehe ich Ihnen gerne in einem umfassenden Beratungsgespräch zur Seite, in dem wir die für Ihre persönliche Situation empfehlenswerten Möglichkeiten ausloten und uns für eine individuelle Strategie entscheiden.










Erben trotz Enterbung? – der Pflichtteilsanspruch

Genau wie mit der gewillkürten Erbfolge jemandem aktiv Vermögen zugeteilt werden kann, steht es dem Erblasser auch frei, jemanden zu enterben, also aus der gesetzlichen Erbfolge auszuschließen. Allerdings ist diese Testierfreiheit nur in den Grenzen der Pflichtteilsansprüche gewährleistet. Diese sorgen dafür, dass Sie auch im Falle einer Enterbung oder nicht ausreichender Berücksichtigung im Testament nicht komplett leer ausgehen. Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des Wertes, der Ihnen im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge zustehen würde. Darauf haben Sie als Pflichtteilsberechtigter dann einen Anspruch gegen den durch Testament oder Erbvertrag eingesetzten Erben.

Nach § 2303 BGB gilt dies für Abkömmlinge und Ehegatten des Erblassers uneingeschränkt. So kann also beispielsweise eine von der Mutter enterbte Tochter von ihrem Bruder ein Viertel des Vermögenswertes verlangen, den dieser von der Mutter vererbt bekommen hat. Denn per Gesetz stünde ihr die Hälfte des Erbes zu, worauf sie dann wiederum hälftig pflichtteilsberechtigt ist. Für nichteheliche, eingetragene Lebenspartnerschaften trifft § 10 Lebenspartnerschaftsgesetz eine gleiche Regelung. Sollte kein naher Angehöriger des Erblassers einen Anspruch auf einen Pflichtteil vom Erbe haben, steht den Eltern ihr Pflichtteil zu, gemäß § 2309 BGB.

Wer enterbt worden ist, kann jedoch ausdrücklich auf seinen Pflichtteil verzichten. Das geschieht entweder per Verzichtserklärung oder in einem notariell beglaubigten Erbvertrag mit dem Erblasser. Dafür kann der Enterbte eine Abfindung verlangen, womit eine solche Regelung regelmäßig durchaus für beide Parteien in Betracht kommt.

Sollten Sie enterbt oder mit einem zu geringen Anteil im Testament bedacht worden sein, trete ich für Sie ein und unterstütze Sie in der Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche. Dafür stelle ich zunächst ein Auskunftsbegehren, um den Gesamtnachlass, Testamentsurkunden, etwaige Schenkungen zu Lebzeiten und mehr umfassend prüfen zu können. In der Folge helfe ich Ihnen, Ihre Ansprüche in voller Höhe geltend zu machen und gehe gegebenenfalls mit Ihnen im Rahmen einer Pflichtteilsklage vor Gericht. Dabei legen wir von der Kanzlei Stamm stets höchsten Wert auf Transparenz und gehen im Wissen um die häufig sehr sensiblen Umstände mit großem Respekt vor Ihrer familiären Situation vor.

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Internationales Erbrecht

Immer häufiger treten in Zeiten von Globalisierung und vermehrter Migration Erbrechtsfälle mit internationalem Bezug auf. Häufig stellt sich dann die Frage, welches Recht in diesen Fällen anwendbar ist. In der Vergangenheit kam es oft zu Problemen, da zum Beispiel das deutsche Recht auf das Recht eines anderen Staates verwiesen hat, welches jedoch auf das deutsche Recht verwiesen hat. Seit Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) im Sommer 2015 sind diese Schwierigkeiten jedoch behoben.

Erbfälle in Deutschland richten sich seither ausschließlich nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Alle in Deutschland lebenden Ausländer werden somit nach deutschem Recht, alle deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hingegen nach dortigem Erbrecht beerbt.

Weiterhin kann neben dem deutschen Erbschein heutzutage auch ein europäischer Erbschein beantragt werden, der den Erbenstatus auch im Ausland amtlich versichert.

Kosten und Steuern im Ebrecht

Die Erbschaftssteuer wird in Deutschland im Erbschaftssteuer- und Schenkungsgesetz (ErbStG) geregelt. Grundsätzlich ist jeder Erbe eines Vermögens erbschaftsteuerpflichtig. Nahe Verwandte können jedoch von Freibeträgen profitieren. Dieser Freibetrag bemisst sich je nach Verwandtschaftsgrad. Je enger also die Verwandtschaft, desto höher der Betrag. Übersteigt das Erbe den Freibetrag, muss der Rest versteuert werden. Die Erbschaftssteuer richtet sich nach dem Wert des Vermögens und der jeweiligen Steuerklasse.

Die anfallenden Rechtsanwaltskosten im Erbrecht richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dieses bindet die Gebühren für Beratung und Vertretung durch einen Anwalt an den Wert der Angelegenheit. Im Erbrecht kommt es also häufig auf den im Testament oder Erbvertrag behandelten Nachlasswert an.

Je nach Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit kann jedoch auch eine Honorarvereinbarung getroffen werden. Diese weicht dann vom gesetzlich geregelten Gebührensatz ab und berechnet sich entweder nach einem Stundensatz oder mit einem Pauschalhonorar. Bei niedrigen Einkommen besteht zudem die Möglichkeit, Beratungshilfe oder Verfahrenskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, bei der die Anwaltskosten dann vom Staat getragen werden.

Sollte es zu einem Gerichtsprozess kommen, erörtern wir im Vorhinein Ihre Erfolgsaussichten und beraten Sie umfassend über mögliche anfallende Kosten.

Kanzlei Andreas Stamm: Ihr Anwalt für Erbrecht in Wiesbaden

Wenn ein Erbfall eintritt, ist Hilfe von außen ratsam. Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht in Wiesbaden Andreas Stamm unterstützt Sie dabei, Ihre Rechte durchzusetzen. Ob Sie sich beim Erbe übergangen fühlen oder einen Pflichtteil durchsetzen möchten – wir prüfen Ihren Fall auf Herz und Nieren und leiten mit Ihnen gemeinsam die nächsten notwendigen Schritte ein. So können Sie sichergehen, dass Ihre Interessen durchgesetzt werden.

Auch im Immobilienrecht oder im Allgemeinen Zivilrecht punkten wir mit maßgeschneiderten Lösungen, die zielorientiert die Geltendmachung Ihrer Ansprüche gewährleisten.

Sollten Sie sich für das Thema Vorsorge für das Alter näher interessieren, dann empfehlen wir Ihnen neben den Rechtsfragen rund um Testament, Unternehmensnachfolge und Vorweggenommene Erbfolge einen Blick auf das Thema der Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung zu werfen. Denn gemeinsam mit meinem Team von Notariatsfachangestellten stehe ich Ihnen als kompetenter Ansprechpartner auch zu allen Bereichen der notariellen Tätigkeit zur Verfügung. Wir bearbeiten Ihr Anliegen mit größter Sorgfalt und unterstützen Sie als unparteiischer Berater in komplexen Rechtsangelegenheiten.

Setzen Sie auf langjährige Expertise und vertrauensvolle Rechtsberatung. Jetzt einen Termin bei der Kanzlei Stamm in Wiesbaden vereinbaren!